Geschmacksmuster
1. Allgemeine Beratung.
Das wichtigste Ziel unserer persönlichen Beratung ist es, für unsere Mandanten einen möglichst umfassenden und bedarfsgerechten Schutz zu erreichen.
Unser Fachpersonal berät daher unsere Mandanten bei der Erlangung der am besten geeigneten Geschmacksmuster, konkret also nationale und internationale Geschmacksmuster, Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) und/oder Schutzrechte dieser Art in anderen Ländern.
Ausserdem fertigt unsere Geschmacksmusterabteilung technische Gutachten über die Gültigkeit eines Geschmacksmusters und die evtl. Verletzung von Rechten Dritter an, was besonders im Falle einer gerichtlichen Aufforderung oder Konfliktes wegen einer mutmasslichen Verletzung eines gewerblichen Rechtes Dritter von grosser Bedeutung ist, denn sie sind dann ein wesentliches Beweiselement.
2. Voreintragungsrecherchen.
Wir halten eine Voreintragungsrecherche im Zusammenhang mit den von unseren Mandanten ausgewählten Kreationen von Formen und Mustern für sehr wichtig, um die Eintragungsfähigkeit als Geschmacksmuster beurteilen zu können.
Hierfür kann unser Fachpersonal über die ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken bereits existierende Eintragungen ermitteln, die mit den Kreationen unserer Mandanten in irgendeinem Zusammenhang stehen könnten, und zwar sowohl in unserem Land als auch in der EU oder weltweit über unser ausgedehntes Netzwerk an Partnerkanzleien.
Nach einer sorgfältigen Prüfung des Ergebnisses durch unser Fachpersonal erhalten unsere Mandanten einen Bericht, der es ihnen ermöglicht, die Eintragungsfähigkeit ihrer Kreation zu beurteilen.
3. Anmeldung und Bearbeitung.
Im Namen und in der Vertretung unserer Mandanten führt unsere zuständige Abteilung die Anmeldung durch, entweder von spanischen Geschmacksmustern beim spanischen Patent- und Markenamt (OEPM), von Gemeinschaftsanmeldungen beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), von internationalen Geschmacksmustern bei der Organisation für den Schutz des Geistigen Eigentums (WIPO) oder bei den betreffenden Behörden in anderen Ländern der Welt.
Für die Anmeldung eines Geschmacksmusters benötigen wir die folgenden Angaben und Unterlagen:
- Vollständige Daten des Inhabers.
- Bildliche Darstellung/en des zu schützenden Gegenstandes (vorzugsweise im .jpg. Format.
- Produkte, auf die das Muster angewandt werden soll.
- Territoriale Reichweite des Musters (Land, Länder).
- Vertretervollmacht. (+)
Während des Anmeldungsverfahrens von Geschmacksmustern können von Dritten Einwände dagegen erhoben werden, weswegen unsere für Geschmacksmuster zuständige Abteilung dann bei den betreffenden Behörden die geeigneten Argumente zur Verteidigung der Anmeldung unserer Mandanten ausarbeitet und einreicht.
4. Überwachung.
Unsere Abteilung für Geschmacksmuster überwacht für unsere Mandanten die Anmeldungen von neuen Geschmacksmustern, die in den jeweiligen nationalen und internationalen Amtsblättern oder weltweit veröffentlicht werden, um Verletzungen der Schutzrechte unserer Mandanten durch Dritte zu vermeiden.
Zu diesem Zweck sorgt unsere zuständige Abteilung für die Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Argumente bei den für die Eintragung von Geschmacksmustern zuständigen Ämtern, um die Versagung des verletzenden Geschmacksmusters zu erreichen (Hinweise, Beschwerden, Widerspruchsschriftsätze etc.)
Auch bietet unsere Abteilung für Geschmacksmuster unseren Mandanten einen Überwachungs- und Kontrollservice mit der Herausgabe von regelmässigen Berichten über die Anmeldungen von Geschmacksmustern, die in den diversen Amtsblättern für Gewerblichen Rechtsschutz der jeweiligen Sparte veröffentlicht werden, ausgehend von vor allem drei Referenzen: Inhaber- Designer und/oder Produkte, auf die das Muster angewandt werden soll und/oder internationale Klasseneinordnung des Geschmacksmusters.
5. Aufrechterhaltung und Verlängerung.
Unsere Abteilung für Geschmacksmuster bietet unseren Mandanten ausserdem ein Kontroll- und Überwachungssystem ihrer Geschmacksmuster während ihrer gesamten gesetzlichen Laufzeit, sodass wir sie rechtzeitig an die Termine und die notwendigen Massnahmen für die Aufrechterhaltung ihrer Rechte erinnern können.
In Spanien -wie in der Mehrzahl der anderen Ländern- haben Geschmacksmuster eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren, gerechnet vom Tag ihrer Anmeldung. Danach können sie jeweils für weitere fünf Jahre verlängert werden bis zu einem Maximum von 25 Jahren, wofür bei der zuständigen Behörde ein Verlängerungsantrag zusammen mit einer Vertretervollmacht eingereicht werden muss. (+)
6. Eintragung von Inhaberänderungen.
Unsere zuständige Abteilung übernimmt für unsere Mandanten die Eintragung von Inhaberwechseln von Geschmacksmustern die sich aus einer Übertragung infolge eines Verkaufs, einer Fusion von Unternehmen, der Namensänderung einer Firma, einer Lizenzvergabe, sowie der Eintragung von Lasten (Pfändung, Hypotheken etc.) ergeben hat, und zwar bei den für die Eintragung von Geschmacksmustern zuständigen Behörden auf nationaler und internationaler Ebene.
Für die Eintragung von Inhaberwechseln eines Geschmacksmusters werden folgenden Angaben und Unterlagen benötigt:
- die vollständigen Angaben des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers;
- die betroffenen Schutzrechte;
- der Rechtsvorgang, der zur Änderung der Inhaberschaft geführt hat;
- Vertretervollmacht. (+)