Wiedereinsetzung von rechten: fehler bei der bearbeitung von gewerblichen schutzrechten sind möglich und können behoben werden.

Ich beziehe mich hier auf ein Verfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, das als „Wiedereinsetzung von Rechten“ bezeichnet wird, und werde einen aktuellen Fall, der zu unseren Gunsten entschieden wurde, erörtern. Das entsprechende Urteil wurde am 24. April 2026 von der 32. Kammer des Landgerichts von Madrid gefällt (dieses Gericht ersetzt das frühere Verwaltungsgericht), welche sich aus Richtern mit nachweislicher Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz zusammensetzt.

Ganz einfach ausgedrückt bedeutet die Wiedereinsetzung von Rechten, dass ein begangener Fehler „verziehen“ wird, und das Recht, welches infolge dieses Fehlers verloren wurde, wiedereingesetzt wird.

Diese „Verzeihung“ hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zu erfolgen. Es muss sich um einen Irrtum handeln, der innerhalb eines Unternehmens begangen wurde, welches über eine angemessene Organisation zur Verwaltung der Fristen verfügt, und es muss sich um einen Einzelfall handeln, in dem keine Fahrlässigkeit vorliegt. Kurz gesagt: Es muss ein einmaliger und ausnahmsweiser Fehler in einem effektiven, rationalen, effizienten und bewährten Verwaltungssystem vorliegen, das bereits seit längerer Zeit funktioniert, und es darf keine Fahrlässigkeit vorliegen.

Die Wiedereinsetzung von Rechten findet in vielen Verfahren zur Bearbeitung gewerblicher Schutzrechte Anwendung, abgesehen in Ausnahmefällen, auf die ich hier nicht näher eingehen werde. Besondere Bedeutung erlangt sie bei der Validierung europäischer Patente, wie bei unserem Fall, in dem das entsprechende Urteil die nachfolgend in zusammengefaßter Form genannten Aspekte enthält.

Die Klägerin machte vor dem spanischen Patent- und Markenamt geltend, dass die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Patentübersetzung auf einen vereinzelten und unüblichen Fehler im IT-System für Validierungsanträge zurückzuführen sei, während sich das Unternehmen in der Phas der Organisation eines Telearbeitssystems (hybride Kombination aus Homeoffice und Präsenzarbeit) sowie der schrittweisen Einführung eines computergestützten Tools zur Verwaltung der Arbeitsabläufe befand, wobei die durch die COVID-19-Pandemie entstandene Situation die Einführung dieses Tools zu diesem Zeitpunkt beeinträchtigt habe.

Das spanische Patent- und Markenamt bearbeitete die Angelegenheit entsprechend und wies sie schließlich zurück, da es der Ansicht war, dass das Unternehmen im Oktober 2022 nach der (bereits länger zurückliegenden) Pandemie über ausreichend Zeit für die Entwicklung des IT-Systems zur Patentvalidierung verfügt habe und dass die Kontrolle durch die Verantwortlichen dieses Unternehmens strenger hätte sein müssen.

Gegen diesen Beschluss wurde ein Rekurs eingelegt, in welchem geltend gemacht wurde, dass das Unternehmen über ein rationales, effizientes und bewährtes System verfügte, sodass es sich bei dem Vorfall um einen einfachen, vereinzelten Fehler handelte, der nicht als Fahrlässigkeit gewertet werden könne. Das IT-System funktionierte für die Veröffentlichung der Übersetzung des europäischen Patents einwandfrei. Als jedoch aufgrund eines von Dritten eingelegten Einspruchs eine neue Veröffentlichung erforderlich wurde (was zu einer Änderung der Patentansprüche führte), kam es zu einem Computerfehler.

In seiner Entscheidung über den Rekurs bestätigte das spanische Patent- und Markenamt den ursprünglichen Beschluss. Es räumte ein, dass das IT-System noch nicht vollständig ausgereift war, sondern schrittweise und in Phasen eingeführt wurde, und ging zudem davon aus, dass das Unternehmen abwarten wollte, bis alle Mitarbeiter nach den durch die COVID-19-Pandemie bedingten Unterbrechungen wieder im Büro waren, um die Arbeitsabläufe für Aufträge zur Validierung europäischer Patente in Gang zu setzen.

Das spanische Patent- und Markenamt war jedoch der Ansicht, dass es, selbst unter der Annahme, dass ein IT- Fehler aufgetreten sein könnte, nicht als sorgfältig anzusehen sei, dass keine Kontrolle zumindest durch die Person, die den Auftrag eingibt, und sogar durch anderes Personal, das mit der Überwachung dieser Fälle betraut ist, stattfand, zumal es sich um eine Form des gewerblichen Rechtsschutzes handelt, die infolge eines Einspruchsverfahrens, einer Beschränkung oder sogar durch einen gerichtlichen Beschluss geändert oder eingeschränkt werden kann. Das spanische Patent- und Markenamt kam zum Schluss, dass das Team für die Validierung europäischer Patente nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe, da keine angemessene Nachverfolgung des betreffenden Auftrags erfolgt sei, obwohl es sich um den ersten Fall einer Revalidierung handelte, und es wurde festgestellt, dass die in der ursprünglichen Akte (Validierung) eingereichten Unterlagen nicht überprüft wurden, was es ermöglicht hätte, einen neuen Auftrag zu generieren und die neue Übersetzung des europäischen Patents in geänderter Form nach dem Einspruchsverfahren innerhalb der festgelegten Frist einzureichen.
Angesichts der Tatsache, dass die Einführung der Software schrittweise erfolgte und zu diesem Zeitpunkt alle Mitarbeiter bereits vor Ort arbeiteten, hätte eine bessere Koordination und eine strengere Kontrolle der auf der Plattform bearbeiteten Fälle erwartet werden können.

Die Klägerin beharrt ihrerseits darauf, dass die nicht fristgerechte Validierung des europäischen Patents die Folge eines außergewöhnlichen IT-Fehlers war, der dazu führte, dass der Auftrag zur erneuten Validierung fälschlicherweise als Erweiterung des ursprünglich erteilten Validierungsauftrags identifiziert wurde. Es handelte sich um den ersten Fall eines Fehlers, der im IT-System nach der Umstellung von einem papierbasierten Verfahren auf ein IT-Workflow-basiertes System festgestellt wurde. Das Urteil hebt hervor, dass diese Erfahrung dazu geführt hat, Korrekturen am System vorzunehmen, mit der Erstellung eines Exception-Reports, um sicherzustellen, dass die erneute Erteilung von Fällen, die sich bereits im IT-System befanden, stets als neue Aufträge bearbeitet werden.

Was die Voraussetzungen und den Zweck der Wiedereinsetzung von Rechten betrifft, so führt das Landgericht aus, dass diese dem Inhaber dieser Rechte ermöglichen soll, sie wiederzuerlangen, wenn trotz der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ein Umstand eingetreten ist, der ihn daran gehindert hat, die vorgesehene Frist für eine Handlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Zahlung von Gebühren, usw.) einzuhalten, und dies zum Verlust seines Rechts geführt hat. Offensichtlich handelt es sich hierbei um eine Möglichkeit, die als Ausnahme zu verstehen und streng auszulegen ist, um den Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren.

Im Urteil heißt es, dass sich die Kontroverse um das subjektive Erfordernis dreht, d. h. darum, ob der Antragsteller auf Wiedereinsetzung oder sein hierfür Beauftragter mit der unter den in seinem Fall vorliegenden Umständen erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat. Die Debatte muss sich daher darauf konzentrieren, ob der Person, der die Verantwortung für die Bearbeitung des entsprechenden Antrags übertragen wurde und die im Namen des Antragstellers als Ansprechpartner für Registerangelegenheiten fungieren sollte, damals Kontrollmechanismen einsetzte, die für die Durchführung der erforderlichen Schritte als in angemessener Form zufriedenstellend anzusehen waren, und es trotzdem zu einem völlig einmaligen, diesem Überwachungssystem entgehenden Ereignis gekommen wäre.

Das Landgericht ist der Ansicht, dass es sich hier nicht um ein Verhalten aus Desinteresse oder mangelnder rechtzeitiger Eigeninitiative handelt, sondern dass lediglich auf völlig unbeabsichtigte Weise und infolge einer unvorhergesehenen Funktionsweise des automatisierten Verwaltungssystems, der Antrag des Inhabers eines europäischen Patents, der dieses innerhalb der entsprechenden Frist in Spanien revalidieren wollte, nicht wie erwartet bearbeitet wurde.

Es zeigt sich somit, dass die Angelegenheit nach Auffassung des Landgerichts nicht (wie vom spanischen Patent- und Markenamt angestrebt) auf die Feststellung fehlender Überprüfungen und die daraus resultierende Annahme von Fahrlässigkeit bei der Verfahrensführung verlagert werden kann; vielmehr wird der Sachverhalt als bloßer Computerfehler eingestuft, der unter den Begriff der Wiedereinsetzung von Rechten fällt, da die Anforderungen hierfür erfüllt sind.

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung, da das spanische Patent- und Markenamt hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bisher widersprüchliche Auslegungen vertreten hat: Zunächst uneingeschränkte Permissivität bei den während der COVID-Pandemie aufgetretenen Vorfällen, später strengere Anforderungen und schließlich die aktuelle Haltung, wonach praktisch jeder menschliche Fehler als fahrlässig eingestuft wird.

In seinen jüngsten Entscheidungen zu diesem Thema hat das spanische Patent- und Markenamt menschliches Versagen faktisch als fahrlässig eingestuft. Unserer Ansicht nach muss der konkrete Fall geprüft werden, um festzustellen ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung der Rechte erfüllt sind: Ein spezifischer und einmaliger Fehler innerhalb eines effektiven, rationalen, effizienten und bewährten Managementsystems, das seit längerer Zeit funktioniert und bei dem keine Fahrlässigkeit vorliegt. Es obliegt dem Antragsteller, die gebotene Sorgfalt in seinem Handeln nachzuweisen (obwohl keine Annahme von Fahrlässigkeit bestehen darf). Wird jedoch Fahrlässigkeit festgestellt, muss diese vom entscheidenden Amt umfassend belegt werden. Letztendlich gilt: „Irren
ist menschlich“, es sei denn, die Handlung beruht auf reiner Fahrlässigkeit.

LEHMANN & FERNÁNDEZ

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